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Ich bin selbständig aber „zwangsgeschützt“ und deshalb versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Was muss ich zahlen?




Kann ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Nur die Selbständigen mit nur einem Auftraggeber können sich für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der Selbständigkeit befreien lassen. Alle anderen nicht. Da gibt es höchstens die Möglichkeit in den ersten drei Jahren einen ermäßigten Beitrag zu zahlen. Achtung: Es sind immer Fristen einzuhalten. Lassen Sie sich weitergehend beraten.

Jetzt geht’s an die weitere Vorsorge:

Rechnen Sie aus, was Ihnen nach Abzug aller Lebenshaltungskosten und nach Abzug des schon verplanten Beitrages für Ihre Berufsunfähigkeitsverssicherung und die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die weitere Vorsorge monatlich übrig bleibt.


Kalkulieren Sie nicht zu knapp. Es ist besser einen Vorsorgeplan später zu ergänzen als ihn wegen Geldmangel nicht einhalten zu können. Beziehen Sie in Ihre Überlegungen auch Ihre langfristige Lebensplanung mit ein. Vielleicht planen Sie den Erwerb einer Immobilie. Auch das ist eine gute Vorsorge.

Sie haben ein paar Euros übrig?

Hier ein paar Vorschläge wie es weiter gehen könnte...

Wollen Sie flexibel und frei sein in der Anlage?

  • Aktien
  • Aktienfonds
  • Immobilienfonds
  • Lebensversicherungen
  • Banksparplan
  • Verzinsliche Wertpapiere
  • Bausparvertrag
  • Fondsgebundene Renten- und Kapitallebensversicherungen
  • Klassische private Rentenversicherung bei der Sie nach Ablauf entscheiden können, ob Sie das Kapital oder eine Rentenzahlung erhalten möchten.

Vorteil: Flexibel, frei in der Höhe und Ausgestaltung

Nachteil: keine steuerliche Förderung, bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld II-Bezug) müssen Sie Ihr Erspartes bis auf geringe Freibeträge erst mal aufbrauchen.

Wenn Sie sich für diese Vorsorge entscheiden, sind Ansprechpartner Banken, Sparkassen und Versicherungen.

Suchen Sie eine staatlich geförderte und sichere Anlage?

Dann kommen z. B. „Leibrenten“, wie die Rürup-Rente oder die Riesterrente infrage.

Es handelt sich um private Rentenversicherungen, die allein auf die Vorsorge des Vertragsinhabers ausgerichtet sind. Sie können weder ausgezahlt noch vererbt oder beliehen werden. Sie werden dafür steuerlich gefördert und werden bei Arbeitslosigkeit nicht angerechnet. Ansprechpartner: Versicherungen aber auch Banken und Sparkassen

 

 

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