Ich
bin selbständig aber „zwangsgeschützt“
und deshalb versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Was muss ich zahlen?
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Kann ich mich von
der Rentenversicherungspflicht befreien
lassen?
Nur die Selbständigen
mit nur einem Auftraggeber können
sich für die Dauer von drei Jahren
nach Aufnahme der Selbständigkeit
befreien lassen. Alle anderen nicht. Da
gibt es höchstens die Möglichkeit
in den ersten drei Jahren einen ermäßigten
Beitrag zu zahlen. Achtung: Es sind immer
Fristen einzuhalten. Lassen Sie sich weitergehend
beraten.
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Jetzt geht’s an die
weitere Vorsorge:
Rechnen Sie aus, was Ihnen nach
Abzug aller Lebenshaltungskosten und nach Abzug
des schon verplanten Beitrages für Ihre Berufsunfähigkeitsverssicherung
und die Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung für die weitere Vorsorge
monatlich übrig bleibt.
Kalkulieren Sie nicht zu knapp.
Es ist besser einen Vorsorgeplan später
zu ergänzen als ihn wegen Geldmangel
nicht einhalten zu können. Beziehen
Sie in Ihre Überlegungen auch Ihre
langfristige Lebensplanung mit ein. Vielleicht
planen Sie den Erwerb einer Immobilie.
Auch das ist eine gute Vorsorge.
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Sie haben ein paar Euros übrig?
Hier ein paar Vorschläge wie
es weiter gehen könnte...
Wollen Sie flexibel und frei sein
in der Anlage?
- Aktien
- Aktienfonds
- Immobilienfonds
- Lebensversicherungen
- Banksparplan
- Verzinsliche Wertpapiere
- Bausparvertrag
- Fondsgebundene Renten- und Kapitallebensversicherungen
- Klassische private Rentenversicherung
bei der Sie nach Ablauf entscheiden können,
ob Sie das Kapital oder eine Rentenzahlung erhalten
möchten.
Vorteil: Flexibel, frei
in der Höhe und Ausgestaltung
Nachteil: keine steuerliche Förderung,
bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld II-Bezug)
müssen Sie Ihr Erspartes bis auf geringe
Freibeträge erst mal aufbrauchen.
Wenn Sie sich für diese Vorsorge
entscheiden, sind Ansprechpartner Banken, Sparkassen
und Versicherungen.
Suchen Sie eine staatlich
geförderte und sichere Anlage?
Dann kommen z. B. „Leibrenten“,
wie die Rürup-Rente
oder die Riesterrente
infrage.
Es handelt sich um private Rentenversicherungen,
die allein auf die Vorsorge des Vertragsinhabers
ausgerichtet sind. Sie können weder ausgezahlt
noch vererbt oder beliehen werden. Sie werden
dafür steuerlich gefördert und werden
bei Arbeitslosigkeit nicht angerechnet. Ansprechpartner:
Versicherungen aber auch Banken und Sparkassen
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