Von
A bis Z – Sozialversicherung und Studium
Studium , Arbeit und
Sozialversicherungspflicht
Ordentlich Studierende
sind während einer Beschäftigung
neben dem Studium versicherungsfrei in
der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung,
wenn die wöchentliche Arbeitszeit
nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt
keine Rolle. Anderes gilt in der Rentenversicherung.
Hier besteht seit 01.10.96 grundsätzlich
Versicherungspflicht sofern eine mehr
als geringfügige Beschäftigung
(€ 400 / Monat) ausgeübt wird.
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Wer ist ordentlich
Studierender?
Ordentlich
Studierender ist, wer eine wissenschaftliche Ausbildung
in einem geordneten Ausbildungsgang absolviert.
Das sind Studierende, die an Hochschulen /Fachhochschulen
(Ziel ist das Erlangen eines akademischen Grades
oder eine Staatsprüfung) eingeschrieben sind
und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend
durch das Studium in Anspruch genommen wird. Die
ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes
hat dazu festgestellt, dass bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden das Studium
nicht mehr im Vordergrund steht. In diesem Fall
tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der
Sozialversicherung ein.
Beginn
des Studiums:
Immatrikulation
Ende des Studiums
und damit Eintritt von Versicherungspflicht
einer Beschäftigung in allen Zweigen
der Sozialversicherung:
Tag der Exmatrikulation
Abbruch
Unterbrechung
Tag der Diplomprüfung
Tag des Staatsexamens
Tag der Magisterprüfung
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Von A bis Z –
Sozialversicherung und Studium
Anerkennungspraktika
Das Anerkennungspraktikum
für Erzieher wird in der Regel nach Abschluss
der Hoch- oder Fachschulausbildung absolviert.
Es gelten unterschiedliche Regelungen in den einzelnen
Bundesländern.
Sozialversicherungsfreiheit:
Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
In Berlin und Baden-Württemberg
muss im Einzellfall geprüft werden.
In allen anderen
Bundesländern besteht Sozialversicherungspflicht.
Aufbaustudium und Beschäftigung gegen Entgelt
Hier liegt weiterhin
Versicherungsfreiheit in der Kranken- Pflege und
Arbeitslosenversicherung vor, wenn nach Erreichen
des berufsqualifizierenden Abschluss ein weiteres
oder neues Studium aufgenommen wird, das ebenfalls
mit einer Hochschulprüfung abschließt.
Nicht gemeint ist
die bloße Weiterbildung oder Spezialisierung.
Auslandsstudium
und Beschäftigung gegen Entgelt
Es gelten die gleichen
Grundsätze bei der Beurteilung von Versicherungspflicht
wie bei Studierenden an inländischen Hochschulen
wenn neben dem Studium eine Beschäftigung
in Deutschland ausgeübt wird.
Diplomanden
Diplomanden, die
für den Betrieb keine verwertbare Arbeitsleistung
erbringen, sondern nur die betrieblichen Einrichtungen
für ihre Diplomarbeit nutzen gehören
nicht zu den abhängig Beschäftigten.
Sie sind versicherungsfrei in allen Zweigen der
Sozialversicherung.
Doktoranden und Beschäftigung gegen
Entgelt
Doktoranden, die
wegen des Promotionsstudiums weiter eingeschrieben
sind, gehören nicht mehr zu den ordentlich
Studierenden. Sie sind bei Ausübung einer
Beschäftigung versicherungspflichtig in allen
Zweigen der Soziaversicherung.
Einschreibung
nach Hochschulabschluss und Beschäftigung
gegen Entgelt
Die Einschreibung
allein ist kein ordentliches Studium. Es besteht
deshalb bei Ausübung einer Beschäftigung
Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der
Sozialversicherung.
Fernstudium und Beschäftigung gegen
Entgelt
Studierende an Fernuniversitäten
sind während einer daneben ausgeübten
Beschäftigung versicherungspflichtig in allen
Zweigen der Sozialversicherung. Für sie gelten
die Grundsätze für ordentlich Studierende
nicht.
Hochschulassistenten
Die Arbeit als Hochschulassistent
erfolgt nach abgeschlossenem Studium. Es besteht
Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Nachpraktika
Nachpraktikanten
in einem vorgeschriebenen Praktikum gelten als
zur Berufsausbildung Beschäftigte und sind
damit in allen Zweigen der Soziaver-sicherung
versicherungspflichtig.
Praktika, nicht an Fach- oder Hochschule
eingeschrieben
Versicherungspflicht
in allen Zweigen der Sozialversicherung
Praktika, vorgesehenes zwischen zwei theoretischen
Studienabschnitten
Sie bleiben sozialversicherungsfrei,
sofern sie als Studierender eingeschrieben sind.
Promotionsstudium und Beschäftigung
gegen Entgelt
Das Promotionsstudium
ist kein ordentliches Studium mehr. Es besteht
bei einer Beschäftigung deshalb Versicherungspflicht
in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst
Keine Sozialversicherungsfreiheit
(siehe auch Nachpraktika), da der Vorbereitungsdienst
nicht mehr während des Studiums ausgeübt
wird.
Versicherungsfreiheit
besteht aber dann, wenn der Vorbereitungsdienst
innerhalb eines Beamtenverhältnisses ausgeübt
wird.
Semesterferien und Beschäftigung
gegen Entgelt
Beschäftigungen
sind unabhängig von der zeitlichen Dauer
und der Höhe des Entgeltes versicherungsfrei
in der Kranken- Pflegen und Arbeitslosenversicherung.
In der Rentenversicherung besteht ab 400 Euro
Versicherungspflicht.
Teilzeitstudium und Beschäftigung
gegen Entgelt
Studierende, die
nicht mehr als die Hälfte der nach der Studienordnung
vorgesehenen Zeit für ihr Studium aufwenden
können (z.B. wegen einer Beschäftigung),
sind während einer ausgeübten Beschäftigung
versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Urlaubssemester und Beschäftigung
gegen Entgelt
Auch wenn man als
Student weiterhin eingeschrieben ist, nimmt man
nicht am Studienbetrieb teil. Während einer
Beschäftigung besteht deshalb Versicherungs-pflicht
in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Volontäre
Volontäre gelten
als zur Berufsausbildung Beschäftigte und
sind damit in allen Zweigen der Sozialversicherung
versicherungspflichtig.
Vorpraktika
Vorpraktikanten
in einem vorgeschriebenen Praktikum gelten als
zur Berufsaus-bildung Beschäftigte und sind
damit in allen Zweigen der Sozialversicherung
versicherungspflichtig.
Wissenschaftliche Mitarbeiter
Die Arbeit als wissenschaftlicher
Mitarbeiter erfolgt nach dem Hochschulabschluss.
Es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen
der Sozialversicherung.
Zweitstudium und Beschäftigung gegen
Entgelt
Hier liegt weiterhin
Versicherungsfreiheit in der Kranken- Pflege und
Arbeitslosen-versicherung vor, wenn nach Erreichen
des berufsqualifizierenden Abschlusses ein weiteres
Studium aufgenommen wird, das ebenfalls mit einer
Hochschulprüfung abgeschlossen wird.
Nicht gemeint ist
die bloße Weiterbildung oder Spezialisierung.
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