Anerkennung der Schul- und Studienzeit und freiwillige Beiträge
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Sehr geehrte Damen und Herren,
1.)nach Klärung meines Rentenversicherungskontos wurde mir meine Studienzeit nur bis zum Tag der Diplomprüfung anerkannt (26.Juni 1993); Exmatrikulation war aber erst der 31.August 1993. Ist dies so korrekt?
2.) Weiter besteht bei mir die Möglichkeit freiwillige Beiträge nachzuzahlen. So ganz habe ich nicht verstanden, für welchen Zeitraum das möglich ist. Für maximal drei Jahre meiner Schul- und Hochschulzeit, oder für die ganze anerkannte Schul- und Hochschulzeit, die als Wartezeit anerkannt wird?
3.) Wo und wie kann ich eigentlich ermitteln, was mir eine nachträgliche Entrichtung von freiwilligen Beiträgen bringt? Gibt es irgendwo einen Rechner, bei dem man sich den Monatsbetrag aussuchen kann, um dann ein Ergebnis zu bekommen? Ich habe etwas von 78€ monatlich(Mindestbetrag) und 1004,25€ monatlich (Höchstbetrag) gelesen, die ich bis zur zum Erreichen meines 45 Lebensjahres nachzahlen könnte.
Oder muss ich mich hier an eine Rentenberatungsstelle wenden?
4.) Zum Tage meines 17. Geburtstags (27.06.1984) befand ich mich noch für wenige Tage auf einer Berufsfachschule. Hier wurde mir dieser Tag (Monat) anerkannt. Im Juli und August waren Sommerferien und danach habe ich die Fachoberschule besucht. Auch die Zeit der Fachoberschule wurde anerkannt. Jedoch wurde die Zeit der Sommerferien zwischen den beiden Schulformen nicht anerkannt. Ist das so korrekt? Was hätte ich tun müssen? Mich in den Sommerferien arbeitslos (ohne Ansprüche...) melden müssen?
Vielen Dank schon mal im Voraus für Ihre Mühe.
Antwort:
Zu 1.: ja.
Zu 2.: nur für die 'echten' Schul- u. Hochschulzeiten, die nicht als Wartezeit anerkannt werden.
Zu 3.: das fragen Sie in dem Jahr, in dem Sie Beiträge zahlen wollen entweder die RV oder einen Rentenberater. Heute erzeugt ein freiwilliger Beitrag von 1.000 EUR eine Anwartschaft auf monatl. Regelaltersrente von rd. 4,30 EUR.
Zu 4.: Sie haben nichts falsch gemacht, die RV handelt korrekt, wenn sie die fragliche Zeit als Überbrückungszeit ohne Anrechnung behandelt.
Antwort:
Wenn Sie wirklich an der Vervollständigung des Kontos interessiert sind, führt an der Konsultation eines Rentenberaters nichts vorbei.
Ich halte allerdings die Auswirkung der geschilderten Lücken für erher unerheblich.
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