Duales Studium und Sozialversicherungen

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Frage von: Alfred Neumann am: 31.08.2010 - 17:06 Uhr gestellt
(Beitrag bzw. Frage wurde 24745 mal gelesen)

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Tochter Laura absolviert ein Duales Studium an der DHBW in Mannheim. Jetzt bekam sie eine Mittelung vom Arbeitgeber, daß die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet werden aufgrund einer Entscheidung eines Gerichtes. Meine Frage ist, ob dies von Vorteil ist, weil ich nicht weiß, wie die anteile bei Studenten später gerechnet werden.Wenn Laura z.B. den Master machen sollte und erst spät ins Berufsleben einsteigt, werden die Studentenjahre irgendwie für die Rente angerechnet oder nicht? Wenn nicht, wäre es ja besser, sie würde die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin zahlen. Für Antwort wäre ich sehr dankbar.
Alfred Neumann

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Antwort:

Gernot Telschow

(am 01.09.2010 - 08:38 Uhr)

Patient sagt "Danke"

Nach dem heute geltenden Recht wirken Zeiten des Schul- oder Hochschulbesuchs (jeweils ab Vollendung des 17. LJ) rentenbegründend aber nicht rentenerhöhend.

Wenn Ihre Tochter während des Studiums freiwillige Beiträge zahlt, wirkt das zwar für die spätere Rente erhöhend, einen Versicherungsschutz auf Rente wegen Erwerbsminderung erwirbt sie durch freiwillige Beiträge nicht.

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Antwort:

Walter VOGTS - - - >Typisch Rentenberater<

(am 01.09.2010 - 16:00 Uhr)

Patient sagt "Danke"

Bei der erwähnten „Entscheidung eines Gerichts“ handelt es sich um das Urteil des BSG vom 01.12.2009 – B 12 R 4/08 R. Dieses steht der in der Vergangenheit (= seit 2004) vertretenen Auffassung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen entgegen.

Drum muss die versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an praxisintegrierten dualen Studiengängen spätestens ab dem Wintersemester 2010/2011 neu vorgenommen werden.

Duale Studiengänge gibt es als ausbildungsintegrierte duale Studiengänge, als berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge und als praxisintegrierte duale Studiengänge – und diese können unterschiedlich zu beurteilen sein : „es kommt darauf an“.

Soweit in der Vergangenheit allerdings nach nunmehr überholten Grundsätzen verfahren wurde bzw. bis zum Wintersemester 2010/2011 noch verfahren wird, wird dies von den Versicherungsträgern nicht beanstandet werden.

Allerdings:
Auf Antrag des Versicherten oder Arbeitgebers können die in der bisherigen Annahme einer Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung gezahlten Beiträge erstattet werden. (Nur) in solch einem Fall sind die Versicherungsverhältnisse rückwirkend umzustellen (!).

Auf den geschilderten Sachverhalt von Laura N. bezogen:
a) Es lacht Bargeld (wie viel denn?), wenn für zurückliegende Zeiten eine Beitragserstattung erfolgen kann. Das ist sicher auch der Grund, warum Arbeitgeber so eifrig informieren und möglicherweise drängen, weil diese gleichermaßen eine Erstattung (des Arbeitgeberanteils) erhalten.
b) Bleiben jedoch die bisher während des Studiums entrichteten Beiträge (ggf. auch anteilig nur die Arbeitnehmeranteile) stehen – wird die Beitragserstattung also nicht beantragt oder ihr widersprochen - so bleiben das „echte Pflichtbeiträge“.
Es kann durchaus von Interesse sein, in einem dualen Studiensystem der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu unterliegen (!) – „es kommt darauf an“, ob das zwingend nötig oder „gestaltbar“ ist. Das kann auch mal Verhandlungssache sein.

Ein Gemeinsames Rundschreiben (GKV-Spitzenverband, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit) vom 5. Juli 2010 liefert zwar keine einzelfallbezogenen Lösungen, aber reichlich Hinweise.

Vorteile der Versicherungspflicht können im Einzelfall sein:
a) Kranken- und Pflegeversicherung (statt studentischer Krankenversicherung, wenn keine kostenfreie Familienversicherung);
b) Anspruch auf Lohnersatzleistungen, zwar abhängig von der Höhe des Gehalts, aber z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld;
c) Rente wegen Erwerbsminderung schon vor Erlangung der kleinen Wartezeit (bei Arbeits- oder Wegeunfall, bei Berufskrankheit).

Tipp:
Bei Dualen Hochschulen anregen, Informations-Veranstaltungen zu dieser Thematik zu organisieren und (freiberufliche) Rentenberater dazu einzuladen.

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Antwort:


von: Alex am: 22.09.2010 - 07:08 Uhr

Die Antworten finde ich sehr hilfreich denn auch ich bin jetzt in der Situation meine Beiträge eventuell zurück zu fordern. Bevor ich das beantrage habe ich aber noch Fragen und hoffe hier Antworten zu bekommen.

1. Es gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beginnt diese pro Jahr? Oder erst am Ende des Studiums? Ich habe nämlich 2005 bis 2008 studiert und verstehe es so, dass ich dann die Beiträge von 2005 nicht mehr zurückfordern kann. Richtig?

2. Wie beeinflussen die Rückzahlungen die damals empfangenen Kindergeldzahlungen? Kann hier ggf. eine Rückforderung kommen?

3. Erhöhen die Rückzahlungen mein zu versteuerndes Einkommen 2010? Bzw verringern sie meine Werbungskosten?

4. Werden die Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2008 neu berechnet?

Vielen Dank vorab für die Hilfe. :)

Alex

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Kommentar von:

Gernot Telschow 26.09.2010 - 10:28

Zu 1.: Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist ist das Antrags-(Rückforderungs-)Jahr. Beispiel: Antrag 2010, nicht verjährt KJ 2009, KJ 2008, KJ 2007 u. KJ 2006; verjährt KJ 2005 u. davor. Maßgeblich ist die Fälligkeit der Beiträge.

Zu 2.: Einen Einfluss auf das Kindergeld sehe ich nicht.

Zu 3.: Nein, Sozialversicherungsbeiträge sind keine Werbungskosten.

Zu 4.: Wahrscheinlich, u.zwar dann, wenn Sie Ihre Arbeitnehmerbeiträge als Sonderausgaben(Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht haben u. dies sich (damals) ermäßigend auf die Einkommensteuer ausgewirkt hat.

Antwort:


von: Paul Hermann am: 26.09.2010 - 19:45 Uhr

Sicher, dass kein Einfluss auf das Kindergeld besteht? In der Regel werden die Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen abgezogen um die Kindergeldgrenze nicht zu überschreiten. Es stellt sich aus meiner Sicht die Frage, ob die dann zurückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge dem jeweiligen Jahr zugerecht werden oder dem Jahr, in dem sie dann tatsächlich zur Verfügung stehen, also 2010?

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Kommentar von:

Gernot Telschow 27.09.2010 - 10:22

Sie haben recht, der Anspruch auf Kindergeld ist tangiert (manchmal hilft ein Blick ins Gesetz).

Da eine Beitragserstattung neu Tatsachen für Zeiträume in der Vergangeneit schafft, müsste es zu einer Korrektur der Kindergeldzahlung für vergangene Zeiträume kommen.

Antwort:


von: Alex am: 27.09.2010 - 10:43 Uhr

Danke für die Hilfe! Ich hab jetzt mit der Kindergeldstell und dem Finanzamt gesprochen. Wies scheint wird tatsächlich alles neu berechnet, aber es lohnt sich trotzdem :-)

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Antwort:


von: Lavendel am: 27.09.2010 - 12:10 Uhr

Hmm, vielleicht hilft dem einen oder anderen dieser Artikel etwas....
http://www.biallo.de/finanzen/Soziales/sozialversicherung-fuer-studenten-neue-regeln-bei-dualen-studiengaengen.php

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Antwort:


von: rest am: 27.09.2010 - 12:59 Uhr

Hallo,
habe selbst den Antrag auch schon eingereicht. Meine Familienkasse hat allerdings erklärt, dass keine nachträglichen Forderungen mehr gestellt werden. Die einzige Frage diealso noch offen bleibt, ist die nach deinen Rentenansprüchen, aber das muss jeder altersbedingt selbst beantworten. Ich haette die 45 jahre so oder so nicht geschafft.

mfg

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Antwort:


von: Duale Studentin am: 29.09.2010 - 16:20 Uhr

Hallo Zusammen,

mich würde interessieren, ob es eine Möglichkeit gibt, die Sozialversicherungsbeiträge freiwillig weiterzuzahlen. Denn ich habe bereits 4 Jahre lang eingezahlt und eine Rückerstattung hat mein Arbeitgeber ausgeschlossen. Die zweite Frage ist: wie wird das jetzt gerechnet später bei den Ansprüchen, falle ich dann jetzt für mein letztes Studienjahr komplett aus dem System raus oder wird dieses Jahr angerechnet? wie ist das denn bei "normalen Studenten" ??

Danke für jegliche Antwort und Hilfe,
Liebe Grüße

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Kommentar von:

Walter VOGTS - - - >Typisch Rentenberater< 29.09.2010 - 17:26

Jetzt geht’s an die Feinheiten?
Ob rückwirkend etwas zu ändern, zu erstatten ist?
Kann es sein, dass zunächst zu klären ist, zu welchem „Typ“ Sie gehören, ob Sie wirklich PIA waren, sind oder auch künftig sein werden?

Duale Studiengänge werden nach verschiedenen Typen unterschieden
a) ausbildungsintegrierte duale Studiengänge
b) berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge
c) praxisintegrierte duale Studiengänge
d) praxisintegrierte duale Studiengänge in der öffentlichen Verwaltung

Die Teilnehmer a) + b) + d) waren, sind und bleiben in der Regel versicherungspflichtig – bei denen ändert sich dann nichts.

Problemfälle sind c) = Teilnehmer praxisintegrierter dualer Studiengänge (PIA-Studenten). Diese sind weder als gegen Arbeitsentgelt noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen, auch nicht in den berufspraktischen Phasen.

Aber:
Im Einzelfall ist eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer für die Dauer des Studiums nicht ausgeschlossen, wenn dem Studium ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis beim Kooperationsbetrieb vorangegangen ist und auch fortbesteht. Wie so oft, es kommt wirklich auf jeden Einzelfall an!

Somit kann es durchaus sein, dass – auch rückwirkend – nichts zu ändern ist.

Zur Frage: Wenn der Arbeitgeber es so beurteilt, dass „rückwirkend“ alles richtig abgelaufen sei, also Versicherungspflicht vorgelegen habe, dann kann es durchaus - hier wohl zu Ihren Gunsten! - sein, dass Sie tatsächlich für die Dauer des Studiums versicherungspflichtig bleiben (müssen) und sich die weiteren Fragen derzeit gar nicht stellen.

Nix übereilen!

Antwort:


von: Duale Studentin am: 30.09.2010 - 08:39 Uhr

Nun erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort...
Ja, ich gehöre in die Gruppe c (hatte ich glaube ich auch schon erwähnt), dies wurde mir auch schon bestätigt und ich habe auch bereits die Aussage meines Ausbildungsbetriebes bekommen, dass ich ab 01.10.2010 umgestellt werde. Ich wollte ja nur wissen, wie es sich mit der Rentenversicherung verhält, aber vielleicht rufe ich da besser nochmal meine KK an...
Gruß

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Antwort:


von: Steffen am: 01.10.2010 - 12:42 Uhr

Hallo,

Für die Berechnung der Einkommensgrenze beim Kindergeld gilt doch das Zuflussprinzip, also der Zeitpunkt, in welchem der Betrag/ Einkommen dem volljährigen Kind zur Verfügung stand. Da die Sozialversicherungsbeiträge ja in dem Jahr, in dem das Kindergeld gezahlt wurde, noch NICHT zur Verfügung standen, dürfte die nachträgliche Rückerstattung der SV-Beiträge doch die gezahlten Kindergeldbeträge überhaupt nicht beeinflussen, da sich das Einkommen für das jeweilige Jahr ja nach dem Zuflussprinzip auch durch die SV-Rückzahlung in einem späteren Jahr überhaupt nicht geändert hat. Oder sehe ich das falsch?

Mfg

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Kommentar von:

Gernot Telschow 03.10.2010 - 10:24

Nach meiner Kenntnis des Steuerrechts gibt es Durchbrechnungen des Zuflussprinzips.

Wenn's aber im Detail genau sein sollte, müsste ab hier die Fragestellung in einem Steuerberater Blog diskutiert werden.

Antwort:


von: Steffen am: 03.10.2010 - 13:48 Uhr

Ok, wo finde ich diesen Blog denn?
Wäre ja schon interessant wie es in diesem Fall genau aussieht mit dem Zuflussprinzip. Geht ja in den meisten Fällen um nicht wenig Geld...

Mfg

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Antwort:


von: Alumnus DHBW am: 06.10.2010 - 11:27 Uhr

Hallo Zusammen,

Ich bin ebenfalls in der Situation ein duales Studium abgeschlossen zu haben (Typ C praxisintegrierte duale Studien) und habe noch ein paar vertiefende/klärende Fragen, die eventuell für andere auch von Interesse sind:

1) Kann man nur für einzelne Aspekte der Sozialversicherung, konkret Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung eine Rückerstattung beantragen und sich die Probleme mit der Krankenversicherung schenken?

2) Wenn man auf die Erstattung verzichtet, wird man nach meinem Verständnis so behandelt, als wäre man versicherungspflichtig gewesen. Bleiben demzufolge die geleisteten Beiträge in die GRV, sowie die Beitragsjahre erhalten?

Vielen Dank für Ihre Beiträge

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Kommentar von:

Walter VOGTS - - - >Typisch Rentenberater< 06.10.2010 - 15:23

Zu 1.)
Ja, die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge kann auf einzelne Zweige beschränkt bleiben. Eine Erstattung von Beiträgen scheidet jedoch grundsätzlich in allen Fällen aus, in denen Leistungen gewährt wurden – das ist häufig bei der Krankenversicherung und auch bei der Arbeitslosenversicherung der Fall.
Somit kann dann z.B. das Erstattungsbegehren auf Renten- und Pflegeversicherung begrenzt werden. Die gesetzliche Unfallversicherung scheidet bei diesen Überlegungen sowieso aus, weil ohne Beitragslast durch den Arbeitnehmer / Studenten.

Zu 2.)
Das kommt darauf an!
Die Zeiten bleiben nur! dann vollwertige Pflichtbeiträge (Zeit und Wert), wenn keine „Beitragsbeanstandung“ erfolgt, wenn es Arbeitgeber und Arbeitnehmer – gemeinsam - für die Vergangenheit „alles so belassen“!
Das erfordert ggf. Verhandlung, Disziplin (= keine Alleingänge), und vor allem ein Umdenken.
Im Falle der Beitragsbeanstandung und/oder Teil-Rückforderungen kann man für den Bereich der Rentenversicherung auf Erstattung verzichten (und hat weitere Gestaltungswahlrechte) – es verbleiben freiwillige Beiträge (Zeit und Wert) – die jedoch nicht die Wirkung haben, wie wenn man versicherungspflichtig war.

Und hier endet notwendigerweise die Allgemeinauskunft – ich sehe individuellen Aufklärungs- und Beratungsbedarf - Rentenberater www.rentenberater.de beraten Arbeitgeber (Kooperationsbetriebe) ebenso wie Arbeitnehmer / Studenten. Wenn nur „Bargeld lacht“ in Überlegungen einfließt, über- oder unter-schätzt man Auswirkungen anderer Art.

Antwort:


von: DH-Studentin am: 11.10.2010 - 19:50 Uhr

Hallo,

ich habe vor ein paar Tagen mein duales Studium begonnen.
Von Seiten der DHBW habe ich gehört, dass noch keine endgültige Entscheidung gefallen ist seitens des Verbunds der Krankenkassen und Rentenversicherungen.
Und meine Firma weiß sich leider auch nicht zu helfen.
Ich solle doch auf das endgültige Urteil warten, so hieß es.
Nur fragt sich, wie lange?
Ich bin wirklich verwirrt und weiß nun nicht genau, was ich tun soll.
Meine Krankenkasse meinte, meine Firma würde entscheiden, ob ich in die Kategorie versicherungspflichtig oder -frei gehöre...
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen?
Bitte.

Liebe Grüße Stephanie

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Kommentar von:

Walter VOGTS - - - >Typisch Rentenberater< 21.10.2010 - 13:28

Achtung:
Der Spitzenverband der Krankenkassen www.gkv-spitzenverband.de hat zur Umstellung der bisherigen Verfahrenspraxis ab Wintersemester 2010/2011 bei der Versicherungsrechtlichen Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen ein weiteres Rundschreiben RS 2010/481 vom 07.10.2010 „zur einheitlichen Rechtsanwendung“ veröffentlicht.

Einige in der Praxis aufgeworfene Fragen und solche von grundsätzlicher Bedeutung sind darin abgehandelt:
- Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses und Erstattung von Beiträgen für Zeiten vor dem Wintersemester 2010/2011
- Studiengänge mit teilweiser Entgeltzahlung
- Kranken- und Pflegeversicherung
- für Arbeitgeber: Umlagen nach dem AAG und Insolenzgeldumlage, Meldungen zur gesetzlichen Unfallversicherung
Was für jeden speziellen Einzelfall gilt, lässt sich kaum in diesem Forum weiter klären.

Trotzdem – oder gerade deshalb - der wiederholte Hinweis: Vorsicht vor übereilten Erklärungen, rückwirkend auf eine durchgeführte Versicherungspflicht als Arbeitnehmer zu verzichten. Individuellen Rat einholen!

Walter VOGTS Ilbesheim

Antwort:


von: BA-Student am: 23.10.2010 - 23:44 Uhr

Hallo,

mich betrifft das Thema der SV auch ((Typ C praxisintegrierte duale Studien).

Es stellen sich mir aber nun folgende Fragen:
Wie werden die "Teilnehmer" dieses Studiums eingeordnet?

Ein normaler Student darf bis 20 Stunden in der Woche arbeiten und nicht mehr als 400 Euro bzw. mit Werkstudentenprivileg bis 800 Euro verdienen (und muss sich dann selbst krankenversichern etc.).

Was ist mit den BA-Studenten, die jedoch brutto mehr als 800 Euro im Monat verdienen, aber die 20 Stunden nicht überschreiten?

Wenn zum gerade genannten Fall noch hinzu kommt, das der "Teilnehmer" einen Nebenjob auf 400-Basis oder ein Gewerbe betreibt, dann kommt er ja über die 20 Stunden (und hat wiederum ein höheres Einkommen). Wie ist hier die handhabe?!

Kann mir hier jemand weiterhelfen bzw. mich aufklären? Wäre mir eine große Hilfe!

viele grüße
Julien

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Kommentar von:

Gernot Telschow 24.10.2010 - 12:20

Ich will versuchen, Ihre Frage(n) einzeln zu beantworten:

1. die Höhe der 'Ausbildungsvergütung' von dem Unternehmen, das Ihr Studium begleitet spielt z.Zt. für die Frage der Versicherungspflicht in der RV keine Rolle, für die Frage der Beiträge zur KV/PV schon.

2. Der Nebenjob auf Minijob-Basis hat für Sie keine beitragsrechtliche Bedeutung, vorausgesetzt Ihr Arbeitgeber führt die pauschalen Beiträge an die Knappschaft ab u. die 400EUR-Grenze wird nicht überschritten.

3. Auch der Gewinn aus Ihrem Gewerbe wird sich auf die Höhe des KV/PV-Beitrages auswirken - je nach dem was Sie da machen, mit wievielen Kunden sie welchen Umsatz machen und wie hoch Ihr Gewinn ist, könnte auch Beitragspflicht in der RV bestehen.

4. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilt Ihre Krankenkasse, nachdem Sie ihr alle für die Auskuft benötigten Daten zur Verfügung gestellt haben.

5. Bevor Sie 'amtlich' werden, könnte es viel Sinn machen, gemeinsam mit einem Rentenberater zu überlegen, ob u. welche Gestaltungsspielräume ggf. bestehen.

Antwort:


von: Mirian am: 25.10.2010 - 17:55 Uhr

Danke für die wichtigen Hinweise, die bereits erläutert wurden.

Ich bin ebenfalls dualer Student des Typs c und hätte folgende Fragen:

1. Geht, so wie das Kindergeld auch Halbweisenrente in die Berechnung der Ersattungen mit ein?

2. Mein Unternehmen stellt mir frei zu wählen, ob ich die Kosten erstattet haben möchte oder nicht, schreibt jedoch, dass meine Entscheidung Auswirkungen auf einkommensabhängige Leistungen wie z.B. Kinderfgeld, Wohnungshilfe etc. haben könnte. Könnte es eventuell sogar passieren, dass man nichts wieder bekommt, sondern noch drauf zahlen muss?

Danke für Ihre Hilfe.
MFG
Mirian

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Kommentar von:

Gernot Telschow 25.10.2010 - 18:50

1. Sollten Sie in dem Zeiraum, für den Beitragserstattung zur Wahl steht, Waisenrente bezogen haben, könnte sich eine rückwirkende Überzahlung an Waisenrente herausstellen, weil sich das auf die Waisenrente anrechnbare Arbeitsentgelt (in seiner Netto-Höhe) rückwirkend ändert. Der Gesetzeswortlaut ist dazu nicht völlig klar, er lässt aber Analogien zu Ihren Lasten zu.

2. Vom wirtschaftlichen Ergebnis her betrachtet schätzen Sie die Gefahren richtig ein: wenn es unglücklich läuft, kann es Ihnen passieren, dass die Beitragserstattung kleiner ist, wie der Schaden, den Sie dadurch bei anderen Leistungsansprüchen anrichten.


Antwort:


von: Uli am: 28.10.2010 - 20:26 Uhr

Ich habe mir alle Beiträge aufmerksam durchgelesen und möchte gerne auch mal meinen Fall schildern in Verbindung mit einigen Fragen:

Habe im Sept. 2008 ein BA-Studium in BaWü begonnen. Mein Arbeitgeber stellt es mir frei, die Beiträge in der RV zu lassen und würde seinen Anteil auch drinnen lassen. Ab Oktober 2010 erfolgen dann keine Einzahlungen mehr. Gehe ich recht in der Annahme, dass wenn ich das so mache, ich damit einen regulären Rentenanspruch für die Zeit der Einzahlung erworben habe - oder ist da irgendwo ein Haken? Mein Arbeitgeber "rät" mir dazu es drin zu lassen - aber ich sehe keinen so rechten Nutzen für mich.

Im Fall der Auszahlung hätte ich ja auch keinen Nachteil, da man soweit ich informiert bin für die Rente 35 bzw. 45 Jahre gearbeitet haben muss - 45 Jahre schaffe ich nicht, da BA-Studium erst mit 23 begonnen.
Einzig im Falle einer Erwerbsminderung gibts ja noch die Anwartschaftszeit, die ab dem 17. Lebensjahr beginnt - die Jahre würde man mit Auszahlung dann verlieren oder? (macht ja aber eh nur minimal was aus im Ernstfall, oder nicht?)

Umgekehrt bin ich mir nicht sicher, dass ich wirklich beim "drinlassen" der Beiträge einen normalen Rentenanspruch habe. Oben stand, dass "die jedoch nicht die Wirkung haben, wie wenn man versicherungspflichtig war". Was bedeutet das? Hab ich nun wenn Arbeitgeber und ich die Beiträge drin lassen einen völlig normalen Anspruch auf Rente oder nicht?

Arbeitslosenversicherung:
ALV werde ich zurückfordern, wenn das was ich dazu schreibe so stimmt: Man muss ja 1 Jahr gearbeitet haben für 6 Monate ALG und 2 Jahre für 1 Jahr ALG (was das Maximum ist). Da ich übernommen werde, sollte mir das kein Problem sein...?

Krankenversicherung:
Mein Arbeitgeber will hier eine Rückabwicklung. Geht das überhaupt, wenn ich währenddessen auch öfter mal beim Arzt war und damit "Leistungen" erhalten habe? Er stellt sich das so vor, dass ich quasi alle Beiträge zurückbekomme (und er seine auch) und ich im Gegenzug zahlen muss, was die studentische Versicherung gekostet hätte. Funktioniert diese Gegenrechnung so?

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Antwort:


von: florian am: 19.11.2010 - 14:06 Uhr

ich habe ein duales studium abgeschlossen und gehöre zur gruppe derer, die zur rückzahlung berechtigt wären.
da ich erst seit kurzem von der regelung zur rückerstattung von sozialbeiträgen weiß, würde ich den vorgang asap in die wege leiten, da ich mein duales studium 2006 begonnen habe.

was mir noch sehr unklar ist, ist wie ich diesen prozess in gang setze. ich habe dem fall entsprechend diese formular in internet gefunden (Antrag_Rückerstattung_Sozialversicherungsbeiträge).
1. aber wem gebe ich das überhaupt?
2. Was brauche ich von meinem arbeitgeber?
3. Ein anruf bei meiner KK hat ergeben, dass die eine rückwirkende stornierung meiner SV von mienem arbeitgeber haben wollen. Kann mir das jemand bestätigen?
4. Welche unterlagern sind noch erforderlich?

über hilfe würde ich mich sehr freuen.

gruß
florian

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Kommentar von:

Gernot Telschow 19.11.2010 - 16:29

1. Ihre Krankenkasse hat recht!
2. Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Arbeitgeber.

Antwort:


von: Felix am: 27.11.2010 - 10:22 Uhr

Zum Thema: "Es lohnt sich trotzdem!"

Natürlich ist es auf den ersten Blick schön viel Geld zurück zu bekommen. Einen wesentlichen Punkt, der mich zur Zeit am meisten beschäftigt, sollte man aber nicht vergessen. Diese drei Pflichtjahre können in Zukunft wesentliche Nachteile mit sich bringen, wenn man Sie nicht mehr hat:

1) Oft kann ein Student einer dualen Hochschule, wenn er dies gleich nach dem Abitur macht durch sein Berufsleben auf 45 Jahre Versicherungspflicht kommen und daher ohne Abzüge ab 65 in Rente gehen und nicht mit 67 (falls das Rentenalter auf 70 angehoben wird, ändert sich das natürlich auch)!

2) Ein möglicher Schutz in der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, der jetzt normalerweise bestehen würde, besteht eventuell nicht mehr. Das heisst: KEINE LEISTUNG BEI BERUFSUNFÄHIGKEIT!

Sollte man mal drüber nachdenken.
Viele Grüße Felix

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Kommentar von:

Gernot Telschow 28.11.2010 - 10:38

Kleiner fachlicher Einwand: Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (= ich kann meine qualifizierte berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen überwiegend nicht mehr ausüben) gibt's für die Geburtsjahrgänge, die heutzutage an einer dualen Hochschule studieren, nicht (mehr)!

Sie dürften die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemeint haben.

Letztere gibt's, wenn ich meine Arbeitskraft aus gesundheitlichen Gründen auf dem 'allgemeinen Arbeitsmarkt' (= für körperlich u. geistig leichteste Arbeit) regelmäßig nur noch weniger als 6 Std täglich verwerten kann.

Antwort:


von: Dominik am: 01.12.2010 - 20:44 Uhr

Ich habe mein Studium an der Dualen Hochschule (ehemals Berufsakademie) am 30.09.2006 beendet. Anschließend war ich bis zum 30.04.2007 arbeitslos und habe entsprechend ALG I bezogen.

1. Können die Sozialversicherungsbeiträge für 2006 zurückgefordert werden?

2. Kann dies zu einer Rückforderung der bezogenen Ersatzleistungen führen?

3. Keinesfalls zurückfordern möchte ich die Rentenversicherungsbeiträge.

Welches Verhalten können mir die Leser hier empfehlen?

Danke!

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Kommentar von:

Gernot Telschow 01.12.2010 - 20:58

Zu 1: NEIN.

Zu 2: wenn Sie die Beiträge zurückbekommen würden, hätten Sie die Entgeltersatzleistungen ohne Rechtsgrund bezogen - aber das Ganze geht gar nicht, weil Leistung schon bezogen.

Zu 3: wenn Sie in anderen Zweigen Erstattung erhalten könnten hätte Sie in der RV die gewünschten Gestaltungsmöglichkeiten.

Antwort:


von: Jan am: 02.12.2010 - 16:57 Uhr

Hallo

Ich habe mir die Beiträge alle aufmerksam durchgelesen und bin der Meinung, eine Rückzahlung erwirken zu können. In der Firma habe ich diese Möglichkeit bereits gemeldet.

Meine Firma hat nun weiter versucht etwas herraus zu bekommen. Eine Awort von der TK ist:

Ich würde keinen Anspruch auf SV-Beitragsbefreiung haben, da ich bereits vor dem Stuium als Vollzeikraft in dem Unternehmen tätig war.

Es lief bei mir so, dass ich eine Ausbildung gemacht habe (In der Werkstatt) Danach 1 Monat als Geselle inder Werkstatt gearbeitet habe und dann das Studium beginnen konnte (Als Programmierer im Büro).

Bin ich somit vielecht garnicht kat c) sondern kat b)? Wo ist der Sinn? Hätte ich die Ausbildung woanders gemacht müsste ich keien Beiträge Zahlen.

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Kommentar von:

Gernot Telschow 02.12.2010 - 17:40

Die Haltung der TK entspricht der schriftlichen Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes.

Es dreht sich um ein Problem, das nicht speziell mit der Thematik Duale Hochschule zu tun hat, sondern damit, dass ein Beschäftigter von seinem Betrieb zum Studium beurlaubt wird, während des Studiums aber weiterhin Arbeitsentgelt erhält und auch für den Betrieb arbeitet und deshalb (so das Bundessozialgericht vor einigen Jahren) sozialversicherungspflichtig bleibt.


Antwort:


von: Jan am: 02.12.2010 - 18:09 Uhr

Danke für die Antwort. Gibt es da nicht irgendeine Auslegungssache oder einen trick mit dem ich das umgehen kann? Mein beschäftigungsverhältnis endete schließlich mit Abschluss der Ausbildung und mit beginn des Studiums habe ich einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben.

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Kommentar von:

Gernot Telschow 02.12.2010 - 18:27

Natürlich könnten Sie's probieren - mit Ihrer Argumentation.

Ich fürchte nur, Sie lassen sich auf einen Rechtstreit mit geringer Erfolgsaussicht ein.

Und das NUR wegen der Beitragserstattung, die ja auch zum Verlust von Leistungsrechten, d.h. in ein Risiko führt!

Antwort:


von: Jan am: 02.12.2010 - 18:40 Uhr

Naja es geht schließlich um 6000 Euro und 220 Euro Monatlich mehr für das nächste jahr. Da kann ich die Risiken eigendlich ganz gut in Kauf nehmen. Aber ich fürche dass Sie Recht haben. Bei wem müsste ich denn mit so einer Argumentation überhaubt antreten?

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Kommentar von:

Gernot Telschow 02.12.2010 - 18:55

Bei der für Sie zuständigen Beitragseinzugstelle und das dürfte, wenn ich oben richtig gelesen habe, die TK sein.

Viel Spaß!

Antwort:


von: Martin am: 08.12.2010 - 21:46 Uhr

Hallo,

ich habe 2009 mein duales Studium beendet und mein Arbeitgeber stellt es mir nun frei, ob ich die sozialversicherungspflichtigen Beiträge,welche ich 2006 bis 2009 im Studium bezahlt habe, zurückforder
Frage:
1) Wenn ich 2011 die Beiträge zurückfordere, gilt dann das Zuflussprinzip, d.h. werden meine rückerstatten Beiträge mit dem in diesem Jahr gezahlten Beiträgen aufgerechnet oder erfolgt eine Korrektur im jeweiligen Studienjahr`?

2) Wenn das Zuflussprinzip gilt und die Rückerstattung ist höher als die zu zahlenden Beiträge in 2011, erfolgt eine Korrektur in die Studienjahre hinein?

3) Hat die Tatsache, dass das BA-Studium nun als "normales" Studium angerechnet Auswirkungen, auf die Werbungskosten in den Studienjahre? Oder sind weiterhin alle Beträge, wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwände, Drucken der Bachelorarbeit abzugsjähig?

Ich danke bereits im Voraus für Ihre Mühen!

Gruß!

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Kommentar von:

Gernot Telschow 09.12.2010 - 11:40

Bitte stellen Sie diese Fragen in einem Steuerberater-Blog, nicht in einem zur RENTENberatung

Antwort:


von: Knut (BA / DH KA) am: 20.12.2010 - 16:19 Uhr

Hallo,

ich bin derzeit auch am überlegen die Beiträge aus den Jahren 2006-2009 zurückzufordern und habe mich dahingehend ebenfalls schlau gemacht. Ebenfalls habe ich diesen Blog aufmerksam durchgelesen. Im Folgenden meine (aktuellen) Infos bzw. Fragen(die noch ungeklärt sind):
- Kindergeld muss nur in dem Jahr zurückgezahlt werden, in dem es ausgezahlt wurde (Zufluss-Abfluss-Prinzip)(Aussage Fam.K.)

- Für den Zeitraum, in der eine duale Hochschule noch BA war, wird der Student bei der Krankenkasse nicht als Student rückversichert. Hier muss eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden (Aussage Kr.K)
--> Kann hiergegen angegangen werden?


- Erhaltene Beiträge aus Riesterverträgen müssen evtl. zuückgezahlt werden (Aussage RV)

- Für die Rente mit 65 müssen 45 Jahre SV-Beiträge geleistet sein, d.h. man muss ebenfalls einkalkulieren, dass Jahre, in denen man evtl arbeitssuchend ist, abgezogen werden müssen, d.h. Rente mit 65 ist sowieso nicht sicher.

Grüße

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Kommentar von:

Gernot Telschow 20.12.2010 - 18:03

Die Kindergeldfrage wird verbindlich nur das Finanzamt beantworten können, da sie ins Steuerrecht, nicht ins Sozialrecht fällt.

In die studentische Krankenversicherung können nur Studenten aufgenommen werden. Für die Zeit der Ausbildung an der Berufsakademie bestreiten die Krankenkassen die Studenteneigenschaft. Ob das Bestand hat? Wer weiß. Angehen kann man natürlich, das schützt aber nicht vor der Fälligkeit eines freiwilligen Beitrags.

Das mit den 45 Jahren bedarf der Präzisierung: es muss sich um PFLICHTbeiträge ohne solche aus Arbeitslosengeld handeln, Kindererziehungszeiten u. Kinderberücksichtigungszeiten zählen auch mit.

Antwort:


von: Thomas Walther am: 20.12.2010 - 17:07 Uhr

Hallo,
auch mich beschäftigen diese Fragen, da ich noch rückwirkend von 01.01.2006 bis 01.03.2007 die Sozialversicherungsbeiträge Erstattung beantragen kann. Am meisten beschäftigt mich die Kindergeldfrage, damit der "Schuss nicht nach hinten los geht" und am Ende mehr Kindergeld zurückgezahlt werden muss, als die Erstattung erbracht hat.

Ich finde keine klare Aussagen, ob eine rückwirkende Zurückzahlung des Kindergeldes eingefordert werden kann oder nicht. Gibt es darüber hieb- und stichfeste Informationen?

Vielen Dank und Gruß,
T. Walther

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Gernot Telschow 20.12.2010 - 18:07

Hier werden Sie die hieb- u. stichfeste Information nicht bekommen.

Antwort:


von: Knut am: 20.12.2010 - 20:01 Uhr

bezüglich der Kindergeldfrage verlasse ich mich auf die telefonische Aussage der Familienkasse, dass keine Rückzahlungen fällig werden, da ich im Jahr 2010 keine Zahlungen mehr von dort erhalten habe.

Allerdings sind mir auch noch nicht alle möglichen Folgen klar, die hier zum Teil angesprochen wurden (Steuererklärung, Riester, etc.)

Und da durch den freiwilligen Beitrag so viel "abgezogen" wird von den rückforderbaren SV-Beiträgen, bin ich mir nicht ganz im Klaren ob er Schuss nicht nach hinten los gehen könnte...

Beste Grüße und vielen Dank an alle die sich beteiligen/beteiligt haben.

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Antwort:


von: Daniel am: 29.12.2010 - 00:22 Uhr

Hallo zusammen,

meine Frage zum obigen Thema:

Inwieweit wirkt sich der Wegfall der 3 Jahre RV auf meine Rente aus?

1. erster Hinweis, den ich diesem Blog entnommen habe: 3 Jahre länger arbeiten um die 45 Jahre zu erreichen. Korrekt?

2. Sollte ich die 3 Jahre nicht länger arbeiten, sondern bspw. nur 42. inwieweit wirkt sich das dann auf meine rente aus?

3. Studenten "normaler" Hochschulen zahlen diesen RV-Beitrag häufig auch erst zu ihrem Berufseinstieg nach dem Studium. Bin ich dann diesbzgl. nicht einfach auf dem gleichen Stand wie diese?

Besten Dank für Ihre Antwort.

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Kommentar von:

Gernot Telschow 29.12.2010 - 09:44

Zu 1.: korrekt! Das ist aber nur von Bedeutung, wenn Sie Wert darauf legen, bereits mit Vollendung des 65. LJ ungekürzte Altersrente beziehen zu können und wenn diese Sonderregelung dann noch gilt.

Zu 2.: grob geschätzt 35 EUR/Mon weniger Anwartschaft auf Regelaltersrente (d.h. nach heutigem Recht Rente ab 67. LJ - künftige Rentenanpassungen nicht berücksichtigt).

Zu 3.: eigentlich korrekt! aber: die "normalen" Studenten "verschenken" keinen Arbeitgeberbeitrag zur RV, wie Sie es tun würden, wenn Sie die Beitragserstattung wählen.


Antwort:


von: Julia Schäfer am: 26.01.2011 - 16:47 Uhr

Hallo,

wie sieht das eigentlich aus bei Studenten eines praxisintegriertem dualen Studiums im öffentlichen Dienst? Ist man dann auch wie in der öffentlichen Verwaltung noch sozialversicherungspflichtig? Ich blick nämlich ehrlich gesagt momentan so gar nicht mehr durch, ob ich nun Sozialversicherungsabgaben leisten muss oder wie oder was und wenn nein, wie muss ich denn dann verfahren um mich trotzdem in den Zwiegen der Sozialversicherung abzusichern?

Danke im Voraus! :)

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Kommentar von:

Walter VOGTS - - - >Typisch Rentenberater< 26.01.2011 - 17:55

Hierzu der Einfachheit halber der Text aus dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 5. Juli 2010 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung praxisintegrierter dualer Studiengänge in der öffentlichen Verwaltung:

Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung stehen in einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen betrieblicher Berufsbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV. Dem steht nicht entgegen, dass die Berufsbildung bzw. das Studium im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses durchgeführt wird und das Berufsbildungsbildungsgesetz wegen seiner Beschränkung auf den arbeitsrechtlichen Bereich der Berufsbildung insoweit nicht gilt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Der Begriff der Beschäftigung in der Sozialversicherung geht insoweit jedoch über den des Arbeitsverhältnisses hinaus, als er auch Beschäftigungen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, einschließlich derjenigen zur Berufsausbildung, mit umfasst. Die Besonderheit der praxisintegrierten dualen Studiengänge in der öffentlichen Verwaltung liegt darin, dass vordergründig ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wird, das ein Studium einschließt.

Im Gegensatz zu den sonstigen Teilnehmern an praxisintegrierten dualen Studiengängen lassen vor allem die Einstellung durch die Behörde, die vertragliche Verbindung zwischen dem Dienstherrn/Arbeitgeber und dem Studierenden, die Laufbahnbezogenheit der Ausbildung sowie die Zahlung einer regelmäßigen Vergütung für die Dauer des Studiums die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses gerechtfertigt erscheinen.

Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III kommt für die Dauer des Studiums, ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung, nicht in Betracht, da diese Personen ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und nicht Studierende sind.

Sofern die Berufsbildung bzw. das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (hier: Beamtenverhältnis) durchgeführt wird und Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge sowie auf Beihilfe im Krankheitsfall besteht oder eine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, besteht Versicherungsfreiheit in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).

Ergeben sich daraus weitere Fragen – welche?

Antwort:


von: Julia Schäfer am: 26.01.2011 - 18:20 Uhr

Ist das jetzt speziell auf das praxisintegrierte Duale Studium an Fachhochschulen bezogen oder ist das unabhängig davon, an welcher Hochschule ich studiere?

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Antwort:


von: Julia Schäfer am: 26.01.2011 - 18:29 Uhr

hab ich das eigentlich richtig verstanden? öffentliche Verwaltung = öffentlicher Dienst (in meinem Fall: mache dann Bachelor-studium an der DHBW Mannheim Fachbereich Gesundheitswesen und Soziale Einrichtungen)?

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Kommentar von:

Walter VOGTS - - - >Typisch Rentenberater< 26.01.2011 - 18:59

Um nicht "wenn und aber" aufzuzeigen, sollten Sie zur sachgerechten Beurteilung konkreter angeben (können) :

Der Zugang zu meiner Ausbildung und damit auch zum Studium erfolgt über folgenden Dienstherrn / Arbeitgeber ...., Einstelungsbehörde ist also ......

Aus Vertrag / Zusicherung / Vereinbarung ersehe ich, dass ich während Ausbildung / Studium bei Zahlung laufender Bezüge stehe ....

a) in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf

oder

b)in einem Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenrechts

Wenn Sie das - zunächst mal für sich selbst, also nicht-öffentlich - beantworten können: lesen Sie erneut meinen ersten Kommentar - hat sich's dann geklärt?

Denn: die Frage des Studiums an irgend-einer anderen Bildungseinrichtung stellt sich doch - für Sie persönlich - gar nicht!


Antwort:


von: Julia Schäfer am: 26.01.2011 - 21:55 Uhr

Also...
Ich beginne zum 1.10. mein duales Studium am Uniklinikum Mannheim. Dualer Studienpartner dabei ist die DHBW Mannheim (keine Fachhochschule!). Nach Studienabschluss bin ich dann Betriebswirtin für Gesundheitswesen und Soziale Einrichtungen.
Mein Ausbildungs- und Studienvertrag orientiert sich an dem TVAöD. Dem Vertrag ist nicht zu entnehmen, ob ich in einem Beamtenverhältnis stehe, daher gehe ich mal eher davon aus, dass dies auch nicht der Fall sein wird.
Wie ist das also? Bin ich beim dualen praxisintegrietem Studium im öffentlichen Dienst sozialversicherungspflichtig oder nicht?

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Antwort:


von: BA Student am: 28.02.2011 - 23:32 Uhr

Herzlichen Dank für die sehr hilfreichen Beiträge!
Ich werde wohl auch eine Rückerstattung beantragen. Nur eine Frage: Mein Studium hat am 01.10.2007 begonnen und mein Arbeitgeber hat aber schon am 01.07.2007 ein Praxissemester als "Vorpraktikum" eingerichtet... der Vertrag ging also am 01.07.2007 los... kann ich ab da auch die Beiträge zurückfordern oder erst am 01.10.2007 ...

Herzlichen Dank!

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Kommentar von:

Gernot Telschow 01.03.2011 - 09:29

Das halte ich für schwierig, denn in der fraglichen Zeit dürfte es Ihnen an der Studenteneigenschaft mangeln.

Antwort:


von: ST am: 01.03.2011 - 15:42 Uhr

ja, ist denn dein Studium akkredieriert, d.h. ist es ein vollwertiger akademischer Abschluss oder lediglich Studium-ähnlich/Staatliche anerkannt. Wenn er voll akreditiert ist, kannst dich auch als student versichern lassen. andernfalls nicht!

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Antwort:


von: BA Student am: 02.03.2011 - 00:07 Uhr

Vielen Dank für die vielen Tipps!

Kurze Frage (wurde oben schon gestellt) zum Thema Krankenversicherung, Rückversicherung...

Muss ich dann für die letzten 3 Jahre mich nachträglich zurück versichern:

"studentischen Krankenversicherung beitreten und eigene Beiträge zahlen. Der monatliche Beitrag für kinderlose Studenten beträgt in dem Fall 66,81 EUR"

Wie passt das mit dieser Aussage zusammen:

"- Für den Zeitraum, in der eine duale Hochschule noch BA war, wird der Student bei der Krankenkasse nicht als Student rückversichert. Hier muss eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden (Aussage Kr.K)

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Antwort:


von: Christian B. am: 21.03.2011 - 16:19 Uhr

Hallo,
mein duales Studium ging von 2003-2007 und ich gehöre zu der Gruppe, die nachfordern könnte. Jedoch ist immer die Rede von Verjährung, der KK-Spitzenverband macht ja auch direkt auf die 4-Jährige Verjährung aufmerksam (Gesetzt ist nirgends angegeben, aber es geht wohl um §25 SGB IV). Im Urteilsspruch ist keine Rede von dem Paragraph, sondern nur von §26 Abs. und 3 SGB IV sowie §351 SGB III. In diesen Paragraphen geht es nicht um Verjährung... Ich bin nun wahrhaftig kein Jurist, aber was ist mit dem sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch? Es kann doch nicht alles nach 4 Jahren verjähren. Von 2003-2007 bestand gar keine Wahlmöglichkeit, müsste mir diese nicht nachträglich ermöglicht werden? Mein Rechtsempfinden stört auch, dass das Urteil erst 2009 gesprochen wurde, da aber quasi schon die Verjährung im Gang war...
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

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Antwort:


von: Toni Grabner am: 25.10.2011 - 09:02 Uhr

Hallo,
einige Sachverhalte konnten ja bereits geklärt werden, nur leider sehe ich mihc in einem Sonderfall:
Ich habe von 10/2008 bis 09/2011 an einer Berufsakademie studiert. Bei dem Praxispartner habe ich von 08/2006 bis 07/2008 eine Ausbildung gemacht und von 08/2008 bis 09/2008 gearbeitet (dafür gab es keinen expliziten Arbeitsvertrag). Nach dem Studium habe ich mich allerding von dem Praxispartner getrennt und habe nun einen neuen Arbeitgeber!
Mir stellt sich nun die Frage ob ich von einem berufsintegrierten Studium sprechen muss oder ob es aufgrund der neuen Beschäftigung als Praxisintegriert gilt. Gemäß den Rahmenbedingungen der Berufsakademie wäre es ein berufsintegriertes Studium da es 72 Wochen Praxis hatte.
Wer kann mir helfen.

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Antwort:


von: Oli am: 22.12.2011 - 13:55 Uhr

Erstmal vielen Dank für die ganzen hilfreichen Antworten.

Ich könnte auch alle gezahlten beiträge zurückerstattet bekommen, aber eine Antwort auf eine Frage konnte ich hier noch nicht so richtig ableiten:

Was passiert mit den Leistungen die die Krankenkasse erbracht hat ?
Ich hatte 2 Operationen an meinem Sprunggelenk und war deshalb auch im Krankenhaus.
Wenn ich also nun die Beiträge zurückbekommen würde, müsste ich dann die Leistungen zurückbezahlen, bzw. würden die Leistungen dann mit der Auszahlung verrechnet?
Falls nicht, wie funktioniert das dann?

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Antwort:


von: T. Grabner am: 22.12.2011 - 21:07 Uhr

Die Versicherung wird als Studentische Krankenversicherung rückabgewickelt, sodass du weiterhin krankenversichert warst und bleibst.

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