Rentenversicherung
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(Beitrag bzw. Frage wurde 333 mal gelesen)
Guten Tag!
Ich habe mich 1989 Selbstständig gemacht und damals die Beitragsbefreiung zur gesetzlichen Rente beantragt und auch bekommen. Ich wohne seit 1994 in Belgien (Hauptwohnsitz) und bin nicht mehr Selbstständig. Nun möchte ich in Deutschland (außerhalb der Grenzzone)als Arbeitnehmer eine Tätigkeit aufnehmen.
Welche Schritte muß ich unternehmen, damit mir vom Lohn kein Rentenbeitrag abgezogen wird?
Bekomme ich den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ausgezahlt?
Vielen Dank für eine Antwort
Antwort:
Die Schritte, die Sie gerne unternehmen möchten, gibt es nicht!
Wenn Sie den alten Beitragsbefreiungsbescheid genau lesen, werden Sie feststellen, dass der nur für die damals ausgeübte SELBSTÄNDIGE Tätigkeit gilt.
Antwort:
von: Rubin am: 25.08.2010 - 22:53 Uhr
1992 oder 93 gab es einen Stichtag für Selbstständige im Beitrittsgebiet Ost, nachdem man eine adäquate Versicherung abgeschlossen haben musste, um aus der gesetzlichen Rente entlassen zu werden. Da ist/war von keiner Beschränkung zu lesen, soweit ich mich erinnere.
Darum ging meine Frage in die Richtung, ob mir auch der Arbeitgeberanteil ausgezahlt wird/werden muß, damit ich diesen Anteil für meine Rentenversicherung nutzen kann.
Kommentar von:
In dieser Fallkonstellation haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf (steuerfreien) Zuschuss zu den Beiträgen, die Ihnen für eine qualifizierte Altersversorgung entstehen. Voraussetzung ist, dass Sie dem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht und die alternative Altersversorgung belegen.
Der Ihnen zustehende Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte Ihrer Altersversorgungsbeiträge und er darf den Betrag nicht überschreiten, den Ihr Arbeitgeber bei Versicherungspflicht in der RV zu tragen hätte.
Ihr Arbeitgeber muss den Nachweis über die Höhe Ihrer Altersversorgungsbeiträge jährlich zu seinen Akten nehmen.
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