rentenanteil rükholung

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eine frau ist nach 9 monaten der renten in anspruchnahme verstorben. kann man den rentenanteil der ihr bei einer scheidung von mir zugesprochen wurde zurükholen.

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von: Gernot Telschow am: 22.07.2010 - 15:40 Uhr

Ich vermute, Sie wollen wissen, ob die Belastung Ihres gesetzlichen Rentenanspruches, der anlässlich Scheidung auf dem Wege des Versorgungsausgleichs erfolgt ist, aufgehoben werden kann, nachdem Ihre Ex verstorben ist u. selbst nur 9 Monate gesetzl. Rente bezogen hat.

Antwort: ja, für die Monate nach Eingang Ihres entspr. Antrags bei dem für Sie zuständigen Träger der gesetzl. Rentenversicherung.

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Dipl.-Verwaltungswirt Ulrich Münz 22.07.2010 - 17:07

Einfach beantragen. Gehen Sie zu einem Service-Center der Rentenvesicherung.

Antwort:


von: Joachim Quandel am: 02.10.2010 - 21:05 Uhr

bei mir ist es auch so.Meine Ex verstarb nach ca.6 Monaten Rentenbezug.
Die RV schreibt mir dazu, dass dieses gem.der Härtefallregelung möglich ist. Die Entscheidung erfolgt aber erst bei Renteneintritt.
Somit hat man bis dahin keine Sicherheit.

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Gernot Telschow 03.10.2010 - 10:14

Wenn Sie die Härtefallregelung erwähnen, lässt das vermuten, dass das entspr. Schreiben der RV vor dem 01.09.2009 datiert ist.

Seit dem 01.09.2009 besteht eine völlig andere gesetzl. Regelung.

Probieren Sie's nochmal.

Antwort:


von: Joachim Quandel am: 03.10.2010 - 22:28 Uhr

Diese klare ja habe ich von der Rentenversicherung nicht erhalten.
Man schreibt mir nach meiner Antragstellung, dass dieses im Zuge der Härtefallregelung möglich ist, aber dieses erst bei Renteneintritt entschieden wird.
Ich hatte mir vorgestellt, dass nach meiner Antragstellung die aberkannten Ansprüche meinem Konto wieder unverzüglich gutgeschrieben werden.

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Gernot Telschow 03.10.2010 - 23:50

Sagen Sie uns bitte, welches Datum das Schreiben der RV trägt?

Antwort:


von: Joachim Quandel am: 04.10.2010 - 21:13 Uhr

Das Schreiben der RV ist vom 19.Juli 2010.
Ich habe den Antrag am 14.Mai 2010 gestellt.

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Gernot Telschow 05.10.2010 - 10:00

Fragen Sie schriftlich bei der RV an, warum man die Anpassung Ihrer Rentenanwartschaft nach § 37 VersAusglG erst zum Zeitpunkt des Beginns Ihrer Rente durchführen könne.

Antwort:


von: Joachim Quandel am: 05.10.2010 - 20:16 Uhr

Danke, werde ich machen.
Melde mich wieder, wenn ich die Antwort von der RV habe.

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von: Joachim Quandel am: 26.04.2011 - 18:15 Uhr

Hallo,
nach schriftlicher Anfrage,bestätigt die RA mir, dass der Anspruch zwar grundsätzlich besteht, aber die Entscheidung darüber erst bei Renteneintritt getroffen wird.
Das ist doch nach wie vor keine klare Aussage.

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Gernot Telschow 27.04.2011 - 08:45

Hallo Herr Quandel,

die Mitteilung der RV entspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Hintergrund: es handelt sich um einen ganz persönlichen Anspruch, den nur Sie haben, nicht aber eine Witwe, die Sie hinterlassen könnten, wenn Sie vor dem Beginn einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung hinterlassen.

Antwort:


von: Joachim Quandel am: 27.04.2011 - 21:48 Uhr

Vielen Dank,
dann kann ich erst einmal davon ausgehen, dass ich im Erlebensfall diesen Betrag erhalte.

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