Rentenversicherungspflicht für Studenten

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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben in unserem Einrichtungshaus einen Studenten beschäftigt, der lt. seiner Auskunft seine Diplomarbeit bereits geschrieben hat. Ich wende mich an Sie, weil ich nach meinen Recherchen die Aussage unseres MA nicht bestätigen kann und ihn in der SV als voll pflichtig ansehe.

Fall: Student schrieb in 11/2009 seine Diplomarbeit. Endet der Studentenstatus mit Bestehen der Abschlußprüfung? Z.B. Prüfung am 17.11.09, ab 18.11.09 wäre er in allen Zweigen der SV pflichtig. Die Ansicht wurde bisher von uns vertreten. Doch unser Ma/Student vertritt die Ansicht, (die sich auf eine Auskunft seiner heutigen KK stützt)dass er solange den Studentenstatus behält, solange er eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegt. In diesem Fall legte er uns kürzlich die Bescheinigung vom WS 09/10 vor und die Immatrikulationsbescheinigung für das SS10 soll noch folgen. Da unser Student sich erst zum 15.05.2010, exmatrikulieren möchte, weil er dann seine Gebühr zu 100% zurück erstattet bekäme, und von uns bis zu dem Datum als Student weiterhin abgerechnet würde.

Hat sich die Gesetzeslage bei der Beurteilung bzgl. RV Pflicht bei Student etwas geändert?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus

Gaby Zgoba

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Antwort:

Gernot Telschow

(am 14.04.2010 - 22:23 Uhr)

Wenn Sie in der Beitragsfrage das tun, was die gesetzliche Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag Ihres Mitarbeiters (schriftlich) festlegt, sind Sie als Arbeitgeberin aus der Haftung, sollte sich später herausstellen, dass die Entscheidung der Einzugsstelle (gesetzlicher Krankenkasse Ihres Mitarb.)falsch war.

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