Bin
ich Arbeitnehmer oder selbständig?
Bevor Sie über
Vorsorgemodelle nachdenken müssen Sie wissen,
ob Sie als Arbeitnehmer oder Selbständiger
zur gesetzlichen Vorsorge verpflichtet sind.
Erst dann können Sie planen, ob und in
welchem Umfang Ihnen finanzielle Mittel zur
weiteren privaten oder staatlich geförderten
Altersvorsorge bleiben.
Die Prüfung,
ob Sie zum Kreis der in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtigen Personen gehören
sollten Sie sorgfältig durchführen.
Seit 2001 sind Selbständige, die der Versicherungspflicht
unterliegen verpflichtet, sich bei der gesetzlichen
Rentenversicherung zu melden. In den letzten
Jahren gab es für viele vermeidlich Selbständige
ein böses Erwachen, wenn die Situation
falsch eingeschätzt wurde. Beitragsforderungen
wurden von der gesetzlichen Rentenversicherung
bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist
geltend gemacht.
| Abhängig
beschäftigt oder selbständig?
Wie prüfe ich das?
Meistens ist die Prüfung
einfach (typisches Arbeitsverhältnis).
Es gibt aber auch Zweifelsfälle,
in denen die Abgrenzung nicht einfach
ist (z. B. GmbH-Gesellschafter Geschäftsführer).
|
Die gesetzliche
Definition lautet: „Beschäftigung
ist die nicht selbständige Arbeit insbesondere
in einem Beschäftigungsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
sind eine Tätigkeit nach Weisungen und
eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Arbeitgebers“.
Manchmal hilft
die gesetzliche Definition nicht weiter. Das
Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht
haben Kriterien zur Abgrenzung einer Beschäftigung
von einer selbständigen Tätigkeit
entwickelt:
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Abhängige
Beschäftigung
Keine Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft
Kein Unternehmerrisiko
Vereinbarung von Lohnabzug
Vereinbarung von Urlaub
Keine eigene Betriebsstätte
Keine Eingliederung in den Betrieb
Berichtspflicht u.a.
Von einer selbständigen
Tätigkeit spricht man:
Eigene Betriebsstätte
Freie Entscheidung über Betriebsmittel
Unternehmerisches Risiko
Freie Preiskalkulation
Einsatz eigenen Betriebskapitals
Eigene Werbung
Freie Entscheidung über Arbeitszeit
u.a.
|
Wichtig:
Wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber nicht sicher
sind, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt
oder nicht, können Sie ein „Statusfeststellungsverfahren“
bei der Deutschen Rentenversicherung einleiten.
Verlassen Sie sich nicht auf Ihre Interpretation.
Das Statusfeststellungsverfahren ist kostenlos.
Anschließend haben Sie ein verbindliches
Ergebnis, auf dem Sie Ihre weitere Planung aufbauen
können.
Ich
bin selbständig, habe aber keine Ahnung,
ob ich dem Personenkreis angehöre, der
in der gesetzlichen Rentenversicherung „zwangsgeschützt“
wird.
Der
Gesetzgeber hält bestimmte Selbständige
für „besonders schutzwürdig“.
Deshalb hat er diese Selbständigen „zwangsgeschützt“:
sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig. die auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer
selbständigen Tätigkeit keine sozialversicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen in der gesetzlichen
Rentenversicherung „zwangsversichert“.
Diese Selbständigen sind aus Sicht des
Gesetzgebers besonders schutzwürdig.
Versicherungspflicht
besteht für folgende selbständig
tätige Personen:
Lehrer und Erzieher,
Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen,
Säuglings- oder Kinderpflege,
Hebammen und Entbindungshelfer,
Seelotsen,
Künstler und Publizisten nach näherer
Bestimmung des Künstlersozialgesetzes,
Hausgewerbetreibende,
Küstenschiffer und Küstenfischer,
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle
eingetragen sind,
Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen
nur für einen Auftraggeber tätig
sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen
Tätigkeit keine sozialversicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen,
Personen, die einen Existenzgründungszuschuss
(Arbeitsförderung) erhalten.
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Wichtig!:
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob
Sie einem „besonders schutzwürdigen“
Personenkreis angehören, sollten Sie unbedingt
eine Klärung durch die „Deutsche
Rentenversicherung“ herbeiführen.
Ich
bin selbständig aber „zwangsgeschützt“
und deshalb versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Was muss ich zahlen? 
Kann ich
mich von der Rentenversicherungspflicht
befreien lassen?
Nur die Selbständigen mit nur
einem Auftraggeber können sich
für die Dauer von drei Jahren nach
Aufnahme der Selbständigkeit befreien
lassen. Alle anderen nicht. Da gibt
es höchstens die Möglichkeit
in den ersten drei Jahren einen ermäßigten
Beitrag zu zahlen. Achtung: Es sind
immer Fristen einzuhalten. Lassen Sie
sich weitergehend beraten.
|
Ich
bin selbständig und kann tun und lassen
was ich will. Und nun? Wohin mit meinem Geld?
Eine
gesetzliche Altersvorsorge besteht nicht. Sie
müssen sich unbedingt um eine für
Sie geeignete private Altersvorsorge kümmern.
Ermitteln Sie was Ihnen nach Abzug
aller Lebenshaltungskosten – vergessen
Sie nicht die Beiträge für Ihre Berufsunfähigkeitsabsicherung
- für die Vorsorge monatlich übrig
bleibt.
Kalkulieren Sie nicht
zu knapp. Es ist besser den Vorsorgeplan
später zu ergänzen als ihn
wegen Geldmangel nicht einhalten zu
können. Beziehen Sie bei Ihren
Überlegungen auch Ihre langfristige
Lebensplanung mit ein. Vielleicht planen
Sie den Erwerb einer Immobilie. Auch
das ist eine gute Vorsorge.
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Sie sollten nun ein paar
Euros übrig haben sonst wird’s
später Probleme geben.
|
Jetzt geht’s
an die weitere Vorsorge:
Rechnen Sie aus, was Ihnen nach
Abzug aller Lebenshaltungskosten und nach Abzug
des schon verplanten Beitrages für Ihre
Berufsunfähigkeitsverssicherung und die
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
für die weitere Vorsorge monatlich übrig
bleibt.
Kalkulieren
Sie nicht zu knapp. Es ist besser einen
Vorsorgeplan später zu ergänzen
als ihn wegen Geldmangel nicht einhalten
zu können. Beziehen Sie in Ihre
Überlegungen auch Ihre langfristige
Lebensplanung mit ein. Vielleicht planen
Sie den Erwerb einer Immobilie. Auch
das ist eine gute Vorsorge.
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Hier ein paar Vorschläge
wie es weiter gehen könnte:
- Aktien
- Aktienfonds
- Immobilienfonds
- Lebensversicherungen
- Banksparplan
- Verzinsliche Wertpapiere
- Bausparvertrag
- Fondsgebundene Renten- und
Kapitallebensversicherungen
- Klassische private Rentenversicherung
bei der Sie nach Ablauf entscheiden können,
ob Sie das Kapital oder eine Rentenzahlung
erhalten möchten.
Vorteil:
Flexibel, frei in der Höhe und Ausgestaltung
Nachteil:
keine steuerliche Förderung, bei Arbeitslosigkeit
(Arbeitslosengeld II-Bezug) müssen Sie
Ihr Erspartes bis auf geringe Freibeträge
erst mal aufbrauchen.
Wenn Sie sich für diese Vorsorge
entscheiden, sind Ansprechpartner Banken, Sparkassen
und Versicherungen.
Suchen Sie eine staatlich
geförderte und sichere Anlage?
Dann kommen z. B. eine „Leibrente“
wie die Rürup-Rente
infrage. Aber:
Lassen Sie sich gut beraten, ob diese Anlageform
die richtige für Sie ist.
Ich
gehöre einem freien Beruf an – wie
ist das mit der Berufsständischen Versorgung?
Die berufsständischen
Versorgungswerke sind Sondesysteme, die für
die kammerfähigen freien Berufe der Ärzte,
Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Architekten,
Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
usw. die Pflichtversicherung bezüglich
der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
sicher stellen.
Wenn Sie einem Freien
Beruf angehören, erkundigen Sie
sich bei der Kammer oder dem Berufsverband,
ob ein Versorgungswerk besteht und ggf.
welches für Sie zuständig
ist.
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Das wichtigste Regelwerk ist die
jeweilige Satzung des Versorgungswerkes. Fordern
Sie eine aktuelle Ausgabe der Satzung an. Die
Satzung informiert über
- Aufbau der Versorgung
- Mitgliedschaft
- Beiträge
- Leistungen
In der Regel bieten die berufsständischen
Versorgungswerke auch informative Broschüren
für alle neuen Mitglieder kostenlos an.