Begriffserklärungen
Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche
Rentenversicherung ist Bestandteil der gegliederten
Sozialversicherung. Sie ist eine Versicherung
zum Schutz des Einzelnen und der Familie, die
Leistungen zur Rehabilitation erbringt und bei
Erwerbsminderung, Alter und Tod Rente zahlt. Die
Finanzierung erfolgt aus Beiträgen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer sowie aus Bundeszuschüssen.
Das wichtigste Regelwerk ist das Sozialgesetzbuch
VI (SGB VI). Versicherungsträger ist die
„Deutsche Rentenversicherung“.
Betriebliche
Altersversorgung
Arbeitnehmer haben
einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ein Teil
ihres Arbeitsentgeltes in eine betriebliche Altersversorgung
fließt. Es gibt verschiedene Formen der
betrieblichen Altersversorgung.
Selbständige
„zwangsgeschützt“
Der Gesetzgeber
hat Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen
nur für einen Auftraggeber tätig sind
und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen
Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen, in der gesetzlichen
Rentenversicherung „zwangsversichert“.
Dies betrifft auch andere Selbständige in
bestimmten Berufen, die aus Sicht des Gesetzgebers
besonders schutzwürdig sind. Es besteht Versicherungspflicht.
Darauf gehen wir auf unseren Informationsseiten
ein.
Berufsständische
Versorgung
Die Berufsständischen
Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für
die kammerfähigen freien Berufe der Ärzte,
Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Architekten,
Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
usw. die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
sicherstellen. Das wichtigste Regelwerk ist die
jeweilige Satzung des Versorgungswerkes. Über
Details informieren die Versorgungswerke.
Beamtenversorgung
Die Versorgung der
Beamten basiert auf verfassungsrechtlich verankerten
Grundsätzen (Alimentationsprinzip, Fürsorgepflicht).
Sie sichert die Beamten im Alter und bei Dienstunfähigkeit
ab. Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges
Versorgungssystem und unterscheidet sich grundsätzlich
von der beitragsgestützten gesetzlichen Rentenversicherung.
Sie ist beitragsfrei. Das wichtigste Regelwerk
ist das Beamtenversorgungsgesetz. Es regelt die
Versorgung einheitlich für alle Versorgungsempfänger
des Bundes, der Länder, der Gemeinden und
Gemeindeverbänden sowie der Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts.
Private Versicherungsunternehmen
Die privaten Versicherungsunternehmen
bieten zahlreiche Produkte an (z. B. Haftpflicht-,
Gebäude-, Hausrat-, Kranken- und Unfallversicherung).
Sie haben auch Vorsorgeprodukte entwickelt, z.
B. die Lebens- und Rentenversicherungen. Der Versicherungsnehmer
schließt mit dem Unternehmen einen Versicherungsvertrag
ab. Die private Rentenversicherung zahlt zu dem
vertraglich vereinbarten Zeitpunkt eine Rente.
Die Höhe der Rente ist von den vertraglich
vereinbarten Prämien abhängig. Die wichtigsten
Regelwerke sind der Versicherungsvertrag und die
Versicherungsbedingungen des jeweiligen Unternehmens.
Rürup-Rente, Riester-Rente
Rürup-Rente und
Riester-Rente sind private
Rentenversicherungen. Sie sind alleine auf die
Vorsorge des Vertragsinhabers ausgerichtet. Sie
können weder ausgezahlt noch vererbt oder
beliehen werden. Die Beitragszahlung wird steuerlich
oder durch Zulagen staatlich gefördert. Ansprechpartner
sind Versicherungen, Banken und Sparkassen.
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