Beispielsfälle,
Problemfälle Rentenversicherung
Fall
1:
Bei Selbständigen
mit nur einem Auftraggeber und anderen Selbständigen
die Kraft Gesetzes in der Rentenversicherung versicherungspflichtig
sind taucht in der Praxis der Rentenberatung immer
wieder eine ähnliche Fallkonstellation auf.
Klaus R. hat sich nach Aufnahme
seiner selbständigen Tätigkeit von einem
Mitarbeiter eines privaten Versicherungsunternehmens
beraten lassen und eine private Berufsunfähigkeitsversicherung
und eine Lebensversicherung zur Vorsorge abgeschlossen.
Leider hat Klaus R. allerdings nicht an die gesetzliche
Rentenversicherung gedacht. Aus seiner Sicht war
er ja selbständig.
Klaus R. erhielt nach einigen Jahren
von der Deutschen Rentenversicherung einen Versicherungsverlauf
zugeschickt, mit dem Hinweis zu prüfen ob
alle Daten richtig erfasst sind und der Versicherungsverlauf
vollständig sei. Beigefügt waren Vordrucke
für eine Kontenklärung. In diesen Vordrucken
wurde auch gefragt, wann der letzte Beitrag zur
Rentenversicherung gezahlt wurde und aus welchen
Grund keine weitere Beitragszahlung erfolgte.
Dies beantwortete Klaus R. ordnungsgemäß
mit dem Hinweis: „Keine Beiträge wegen
selbständiger Tätigkeit“.
Diesen Hinweis nahm die Rentenversicherung
zum Anlass zu prüfen, ob die von Klaus R.
ausgeübte Tätigkeit der Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung unterliegt. Da Klaus
R. nur für einen Auftraggeber tätig
war und auch keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigte, stellte die Deutsche Rentenversicherung
fest, dass Klaus R. versicherungspflichtig ist.
Sie erließ einen Beitragsbescheid für
die letzten 4 Jahre mit einer Beitragsforderung
von über 22.000 Euro.
Fall 2:
Burkhard W. 36 Jahre, verheiratet
und Vater von zwei Kindern. Der Justitiar einer
Sparkasse verunglückt auf dem Weg zu einem
Kongress mit dem Auto. Aufgrund seiner schweren
Verletzungen bleibt Burkhard W. auch nach einer
langen Rehabilitation dauernd völlig erwerbsgemindert.
Als Arbeitnehmer war Burkhard W.
Pflichtversicherter der gesetzlichen Rentenversicherung.
Außerdem zahlte die Sparkasse für den
Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
(Berufsgenossenschaft = BG).
Während der fast 2jährigen
Rehabilitationsbemühungen zahlte die BG Verletztengeld
(ähnlich Krankengeld). Nachdem die Wiedereingliederung
in das Berufsleben aufgrund der schweren Verletzungen
scheiterte, stellten Renten- und Unfallversicherungsträger
zwei Renten fest.
Von der gesetzlichen Unfallversicherung
erhält W. eine Unfallrente. Sie beträgt
aufgrund der unfallbedingt vollkommen eingeschränkten
Minderung der Erwerbsfähigkeit 2/3 seines
Jahresarbeitsverdienstes. W. verdiente brutto
72.000 Euro. Die Rente beträgt 48.000 Euro
jährlich.
Die Rentenversicherung stellte ebenfalls
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung fest,
die allerdings in gewissen Umfang wegen des Zusammentreffens
mit der Unfallrente gekürzt wird.
Obwohl W. wahrscheinlich nie
wieder erwerbsfähig sein wird, ist die wirtschaftliche
Existenz der Familie gesichert. Beide Renten werden
lebenslang gezahlt.
Fall 3:
Burkhard W. war als Angestellter
der Sparkasse gegen das Risiko unfallbedingter
Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gut abgesichert.
Was wäre geschehen, wenn der
36-jährige Familienvater den schweren Verkehrsunfall
während der Ausübung einer freiberuflichen
Tätigkeit als Unternehmensberater erlitten
hätte? Zum Beispiel auf dem Weg zu einer
Besprechung mit einem Kunden.
Vermutlich hätte W. über
eine private Berufsunfähigkeitsversicherung
verfügt. Bei einem Beitragsaufkommen von
rund 130 Euro monatlich hätte die Versicherung
monatlich etwa 3.000 gezahlt. Er hatte eine Laufzeit
bis zum 60. Lebensjahr abgeschlossen. Die Rente
endet dann.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung
bestehen keine Ansprüche.
Als Freiberufler hätte W. sich
bei der Berufsgenossenschaft freiwillig versichern
können. Bei der Verwaltungs-BG hätte
der Beitrag bei einer Versicherungssumme von 72.000
etwa 250 Euro Jahresbeitrag gekostet. Im Falle
der unfall-bedingten völligen Erwerbsminderung
hätte die BG 4.000 Euro monatlich gezahlt
– und zwar lebenslang und ohne Anrechnung
der privaten Berufs- und Unfallversicherung.
Fazit: Freiberufler und andere
Selbständige müssen Krankheits- und
Unfallrisiken privat absichern. Der Versicherungsschutz
sollte mindestens der Absicherung eines Arbeitnehmers
entsprechen. Die freiwillige Mitgliedschaft in
einer gesetzlichen Unfallversicherung kann eine
sehr gute und preiswerte Ergänzung sein.
Allerdings leisten die Berufsgenossenschaften
nicht bei Freizeitunfällen.
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